FG Niedersachsen - Urteil vom 15.03.2017
1 K 95/14
Normen:
AO § 370; AO § 162; FGO § 105 Abs. 4; ZPO § 318; FGO § 104 Abs. 2; FGO § 79a Abs. 3; FGO § 79a Abs. 4; EStG § 3 Nr. 40;

FG Niedersachsen - Urteil vom 15.03.2017 (1 K 95/14) - DRsp Nr. 2019/3195

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen 1 K 95/14

DRsp Nr. 2019/3195

Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen, die mit den Klägern im Streit liegen.

Normenkette:

AO § 370; AO § 162; FGO § 105 Abs. 4; ZPO § 318; FGO § 104 Abs. 2; FGO § 79a Abs. 3; FGO § 79a Abs. 4; EStG § 3 Nr. 40;

Tatbestand

Streitig sind nach einer Außen- und Fahndungsprüfung ergangene Einkommensteuerbescheide.

Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

Der am ... geborene Kläger verpachtete im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die wesentlichen Betriebsgrundlagen an ... GmbH (im Folgenden: GmbH), deren alleiniger Gesellschafter er war. Bis ... war er auch Geschäftsführer der GmbH. Anschließend übernahm die Klägerin die Geschäftsführung. Die GmbH stellte mit ca. 30 Arbeitnehmern hauptsächlich ... her. Das hierfür benötigte Metall bezog sie als zu sogenannten Coils aufgewickeltes Metallband oder als Tafelbleche.

Der anfallende Schrott wurde in drei firmeneigenen Containern für Alu-, Edelstahl- (VA-, V2A-, V4A-Stahl) und sonstigen (Schwarzblech- oder Stahl-) Schrott gesammelt. Fremdfirmen holten die Container nach telefonischer Absprache ab und brachten sie am gleichen Tag geleert wieder zurück. Die GmbH erhielt von den Aufkäufern Gutschriften, die per Scheck bezahlt worden sind.