FG Niedersachsen - Urteil vom 15.08.2000
15 K 83/97
Normen:
EStG § 15 ; EStG § 21 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 19

FG Niedersachsen - Urteil vom 15.08.2000 (15 K 83/97) - DRsp Nr. 2001/7221

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.08.2000 - Aktenzeichen 15 K 83/97

DRsp Nr. 2001/7221

1. Für die gewerbliche Prägung einer Tätigkeit ist nicht so sehr die Beschaffungsseite ausschlaggebend als vielmehr die Zahl der Verkäufe. 2. Die konkreten Anlässe und Beweggründe für einen Verkauf sind grundsätzlich unbeachtlich. Denn sie sagen nichts darüber aus, ob ein Stpfl. nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an zumindest eine bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat. 3. Objektzahl und ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Errichtung/Erwerb und Verkauf von Objekten stellen nur Beweisanzeichen dar, die durch andere objektive Sachverhaltsmerkmale erschüttert werden können. 4. Die Errichtung oder Anschaffung von Häusern in der Absicht langfristiger Vermietung ist selbst dann als private Vermögensverwaltung zu werten, wenn sie einen erheblichen Umfang annimmt, in beträchtlichem Umfang Fremdkapital eingesetzt wird und ein Stpfl. nicht branchenfremd ist. 5. Als langfristige Vermietung im vorgenannten Sinne gilt ein Zeitraum von mehr als 5 Jahren.

Normenkette:

EStG § 15 ; EStG § 21 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückhandels gegeben sind.