FG Niedersachsen - Urteil vom 16.06.2017 (11 K 98/17) - DRsp Nr. 2019/3196
FG Niedersachsen, Urteil vom 16.06.2017 - Aktenzeichen 11 K 98/17
DRsp Nr. 2019/3196
Eine Kommanditgesellschaft kann auf ihre Umsätze nicht die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2UStG i. V: m. § 51 aBewG anwenden, wenn ihre Kommanditisten keine ausreichende Mitunternehmerinitiative entfalten können.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin für das Streitjahr 2010 berechtigt war, die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2Umsatzsteuergesetz (UStG) zur Besteuerung ihrer Umsätze in Anspruch zu nehmen.
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