FG Niedersachsen - Urteil vom 17.02.2000
14 K 446/98
Normen:
GG Art. 14 ; GG Art. 20 Abs. 1 ; GG Art. 3 ; GG Art. 6 ; KraftStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 530

FG Niedersachsen - Urteil vom 17.02.2000 (14 K 446/98) - DRsp Nr. 2001/7226

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 14 K 446/98

DRsp Nr. 2001/7226

1. Es verstößt nicht gegen die Grundsätze der Verfassung, wenn der Steuergesetzgeber mit Hilfe des KraftStG Gesichtspunkte des Umweltschutzes verfolgt. Die gesetzgeberische Freiheit hat nur dort ihre Grenzen, wo sie gegen das Willkürverbot des Art. 3 GG verstößt oder ein Steuergesetz erdrosselnde Wirkung hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 2. Das KraftStG verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 GG noch bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Erhöhung der Kfz-Steuer im Hinblick auf Art. 14 GG. 3. Ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip bzw. gegen Art. 6 GG ist ebenfalls nicht festzustellen.

Normenkette:

GG Art. 14 ; GG Art. 20 Abs. 1 ; GG Art. 3 ; GG Art. 6 ; KraftStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer - KraftSt -.

Die Klägerin ist Halterin des von ihr am 14. Februar 1991 zugelassenen PKW mit einem Hubraum von 1984 ccm. Das Fahrzeug wurde am 21. Februar 1986 erstmalig zugelassen. Der PKW hat keinen Katalysator und ist als nicht schadstoffarm eingestuft (verschlüsselte Schadstoffstufe 00). Die jährliche KraftSt betrug zunächst 432,- DM (21,60 DM je angefangene 100 ccm Hubraum).