Streitig ist, die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer - KraftSt -.
Die Klägerin ist Halterin des von ihr am 14. Februar 1991 zugelassenen PKW mit einem Hubraum von 1984 ccm. Das Fahrzeug wurde am 21. Februar 1986 erstmalig zugelassen. Der PKW hat keinen Katalysator und ist als nicht schadstoffarm eingestuft (verschlüsselte Schadstoffstufe 00). Die jährliche KraftSt betrug zunächst 432,- DM (21,60 DM je angefangene 100 ccm Hubraum).
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