FG Niedersachsen - Urteil vom 17.05.2000
13 K 252/96
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2; EStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 487

FG Niedersachsen - Urteil vom 17.05.2000 (13 K 252/96) - DRsp Nr. 2001/7224

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.05.2000 - Aktenzeichen 13 K 252/96

DRsp Nr. 2001/7224

1. Aufwendungen eines Sachbearbeiters im Verkaufsaußendienst, der Märkte in französisch-sprachigen Ländern bearbeitet, für einen Französisch-Intensivkurs in Frankreich, sind Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. 2. Es kann angesichts der sich wandelnden Erfordernisse des Arbeitsmarktes keine Rolle spielen, ob der Erwerb von Grundkenntnissen in einer gängigen Fremdsprache auf einem Inlandslehrgang geschieht oder anlässlich eines Lehrgangs, der im Ausland stattfindet. 3. Es ist nicht einsichtig, dass der größere Lernerfolg in dem Land, in dem die Sprache gesprochen wird, vor allem für Studien von Fortgeschrittenen gilt, während das Erlernen einer gängigen Fremdsprache in den Grundzügen eine persönliche Bereicherung unter Erweiterung der Bildung bedeuten soll. 4. Bei einem Intensivkurs mit 6 Unterrichtsstunden à 45 Minuten je Werktag ist nicht erkennbar, inwiefern dabei private Motive eine Rolle spielen sollten.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 Satz 2; EStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Abzug von Aufwendungen für einen Französisch-Intensivkurs als Werbungskosten (WK) im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.