FG Niedersachsen - Urteil vom 20.01.1998
I 101/96
Fundstellen:
DB 1998, 2345
EFG 1998, 1461

FG Niedersachsen - Urteil vom 20.01.1998 (I 101/96) - DRsp Nr. 1999/5928

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.01.1998 - Aktenzeichen I 101/96

DRsp Nr. 1999/5928

Tatbestand:

Umstritten sind die Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger sind Eigentümer eines Wohnhauses in ..., ...-Weg ... . Sie erwarben das Grundstück im Dezember 1983. In mehreren Räumen des Hauses, die heute eine Ferienwohnung darstellen, wohnte damals eine alte Dame, die ein entsprechendes Wohnrecht besaß. Das Haus bot genügend Platz für die Kläger und die alte Dame, so daß beide Parteien getrennt wohnten und wenig Berührungspunkte hatten. 1986 verstarb die Dame. Auch danach bewohnten die Kläger die Räume, die die Dame bewohnt hatte, nicht selbst. Sie bauten diese Räume jedoch ab 1989 in Eigenleistung zu einer Ferienwohnung aus. Dabei hatten sie das Ziel, durch die Vermietung der Ferienwohnung etwas Geld zusätzlich zu verdienen. Dies erschien realistisch, weil in G. ein Feriengebiet ausgewiesen ist und für dieses Feriengebiet viel gemacht werden sollte und auch gemacht worden ist.