FG Niedersachsen - Urteil vom 21.06.1994
VI 386/90
Fundstellen:
GmbHR 1995, 393

FG Niedersachsen - Urteil vom 21.06.1994 (VI 386/90) - DRsp Nr. 1998/4213

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.06.1994 - Aktenzeichen VI 386/90

DRsp Nr. 1998/4213

1. Ist im Gesellschaftsvertrag die Befreiung des Geschäftsführers vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) weder erteilt noch deren Möglichkeit vorgesehen, so ist die aufgrund einer unter Verstoß gegen das Selbstkontrahierungsverbot zustande gekommene Vereinbarung über den Gehaltsverzicht des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers erfolgte Zuführung von Geldmitteln als verdeckte Einlage zu behandeln, deren Rückgewähr zur Annahme einer vGA führt. Für die Rückgewähr einer verdeckten Einlage gelten nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 KStG die entsprechenden EK-Teilbeträge als für die Ausschüttung verwendet; dementsprechend kommt eine Ausschüttung aus dem EK 04 (vgl. § 30 Abs. 2 Nr. 4, § 40 Nr. 1 KStG) erst dann in Betracht, wenn alle übrigen Eigenkapitalteile vorrangig ausgeschöpft wurden. 2. Wird im Anstellungsvertrag zwischen einer Auto-GmbH und dem als kaufmännischen Sachbearbeiter beschäftigten Ehemann der alleinigen Gesellschafterin-Geschäftsführerin "eine am Gewinn orientierte Tantieme" bzw. eine Tantieme in Höhe von 50 v. H. der Jahresbezüge, festzulegen durch die Gesellschafterversammlung, vereinbart, so liegt keine hinreichend klare Vereinbarung vor, so daß Tantiemezahlungen als vGA anzusehen sind.

Tatbestand: