Streitig ist der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind.
Die Klägerin ist die Mutter des im Streitzeitraum volljährigen Kindes.
Das Kind absolvierte zunächst eine Ausbildung als Landwirt. Für die Dauer der Ausbildung gewährte die Beklagte der Klägerin Kindergeld.
Mit Bescheid aus Mai hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung ab dem Monat Juli gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass das Kind im Monat Juni seine Berufsausbildung beenden werde.
Im Nachgang hierzu beantragte die Klägerin Kindergeld ab dem Monat August und teilte mit, dass das Ausbildungsverhältnis am 31. Juli beendet worden sei. Das Kind absolviere nunmehr ein Praxisjahr. Ab August des Folgejahres werde das Kind die landwirtschaftliche Fachschule besuchen..
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