FG Niedersachsen - Urteil vom 23.06.2017
13 K 145/11
Normen:
§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG 1997; § 15 Abs. 2 S. 1 EStG 1997; § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO; AO § 171 Abs. 4 S. 1; AO § 197 Abs. 2; AO § 182 Abs. 1; BGB § 709;

FG Niedersachsen - Urteil vom 23.06.2017 (13 K 145/11) - DRsp Nr. 2019/2965

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.06.2017 - Aktenzeichen 13 K 145/11

DRsp Nr. 2019/2965

Bei einer Sportanlage, die sich über mehrere Jahre im Aufbau befindet, kann der Zeitraum, in dem Anlaufverluste zu berücksichtigen sind, durchaus 10 Jahre betragen, insbesondere wenn in diesem Zeitraum bereits erste Maßnahmen zur Verlustverminderung vorgenommen werden.

Normenkette:

§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG 1997; § 15 Abs. 2 S. 1 EStG 1997; § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO; AO § 171 Abs. 4 S. 1; AO § 197 Abs. 2; AO § 182 Abs. 1; BGB § 709;

Tatbestand

Streitig ist, ob die negativen Einkünfte der beiden Klägerinnen in den Jahren 1997-2001 bei den gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen anzuerkennen sind, oder ob sogenannte Liebhabereibetriebe vorliegen. Daneben ergeben sich noch Streitpunkte bei der Verjährung 1997, der Frage, ob eine Betriebsaufspaltung vorliegt bzw. zum 1.1.1997 durch die Begründung einer stillen Gesellschaft eine Mitunternehmerschaft begründet wurde.

An der B GbR (Klägerin zu 1, B) bestanden in den Streitjahren folgende Beteiligungsverhältnisse:

R 75 % am Gesellschaftsvermögen (Beigeladener zu 1)
ES 24 % am Gesellschaftsvermögen (Beigeladener zu 2)
FS 1% am Gesellschaftsvermögen (Beigeladener zu 4).