FG Niedersachsen - Urteil vom 24.04.2017
2 K 168/16
Normen:
§ 9 Abs. 4 EStG 2009 vom 02.02.2013; § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2009; EStG VZ 2015; FGO § 44 Abs. 1;

FG Niedersachsen - Urteil vom 24.04.2017 (2 K 168/16) - DRsp Nr. 2019/3064

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2017 - Aktenzeichen 2 K 168/16

DRsp Nr. 2019/3064

Im Anwendungsbereich des ab 2014 geltenden neuen steuerlichen Reisekostenrechts begründen im Streifendienst tätige Polizeibeamte an ihrer Dienststelle (Polizeirevier) eine erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG mit der Folge, dass Fahrtkosten vom Wohnort zur Dienststelle nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar sind und Mehraufwendungen für Verpflegung bei dienstbedingter Auswärtstätigkeit eine ununterbrochene Abwesenheit von mindestens acht Stunden von der Dienststelle erfordern.

Normenkette:

§ 9 Abs. 4 EStG 2009 vom 02.02.2013; § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2009; EStG VZ 2015; FGO § 44 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist der Werbungskostenabzug von Fahrtkosten und von Verpflegungsmehraufwendungen im Jahr 2015.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger ist als Polizeivollzugsbeamter bei der Polizei des Landes X beschäftigt. Laut einer von der Polizeidirektion Y ausgestellten Bescheinigung war der Kläger im Zeitraum 1995 bis 2004 Angehöriger der Verkehrspolizeiinspektion Y mit Dienstsitz in A. Seit Ende 2004 ist der Kläger laut o.g. Bescheinigung Angehöriger der Polizeiinspektion P und versieht seinen Dienst als Sachbearbeiter Einsatz- und Streifendienst am Sitz der Polizeiinspektion P in A.