Streitig ist der Werbungskostenabzug von Fahrtkosten und von Verpflegungsmehraufwendungen im Jahr 2015.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger ist als Polizeivollzugsbeamter bei der Polizei des Landes X beschäftigt. Laut einer von der Polizeidirektion Y ausgestellten Bescheinigung war der Kläger im Zeitraum 1995 bis 2004 Angehöriger der Verkehrspolizeiinspektion Y mit Dienstsitz in A. Seit Ende 2004 ist der Kläger laut o.g. Bescheinigung Angehöriger der Polizeiinspektion P und versieht seinen Dienst als Sachbearbeiter Einsatz- und Streifendienst am Sitz der Polizeiinspektion P in A.
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