Streitig ist, ob ein Treuhandvertrag besteht und ob im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ein Wettbewerbsverbot mit eigener wirtschaftlicher Bedeutung vereinbart wurde und deshalb Teile des Veräußerungsentgelts den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zuzurechnen sind.
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