Streitig ist die Frage, ob bei den in beiden Betrieben des Klägers zugleich tätigen Mitarbeitern ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Der Kläger ist Inhaber des Betriebes X, einem Betrieb für den Vertrieb und die Verarbeitung von Klebstoffen und Klebstoffzubehör und einer Buchbinderei. Die Betriebsstätten liegen räumlich nahe beieinander und die Betriebe werden beim beklagten Finanzamt (FA) unter eigenen Steuernummern geführt.
Von den insgesamt 24 Arbeitnehmern waren 9 Arbeitnehmer als Aushilfskräfte geführt. Der Kläger unterhielt für jeden Betrieb eine gesonderte Lohn- und Finanzbuchhaltung. Die Lohnsteueranmeldungen gab er für beide Betriebe zusammengefasst unter der Steuernummer des Betriebes X ab.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|