Streitig ist, ob Kanalanschlusskosten als Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwendungen zu behandeln sind.
Der Kläger (Kl.) erzielt u.a. aus der Verpachtung seines Betriebes Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Er ermittelt den Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) für das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni.
Zum Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebes gehören u.a. folgende Grundstücke in Berklingen:
1. ... Flur 1 Flurstück 42/43
bebaut mit einem Wohn- und einem
Wirtschaftsgebäude 642 qm
2. ...
Flur 1 Flurstück 43bebaut mit einem Wohnhaus und einem
kleinen Wirtschaftsgebäude 317 qm
3. ...
Flur 1 Flurstück 39Hofstelle, bebaut mit einem Wohnhaus und
verschiedenen
Wirtschaftsgebäuden 3.502 qm
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