FG Niedersachsen - Urteil vom 29.08.2000
6 K 723/98
Normen:
StBerG § 40 Abs. 4 ; StBerG § 46 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2001, 654

FG Niedersachsen - Urteil vom 29.08.2000 (6 K 723/98) - DRsp Nr. 2001/7220

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.08.2000 - Aktenzeichen 6 K 723/98

DRsp Nr. 2001/7220

1. Die Bestellung als Steuerbevollmächtigter ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 StBerG zurückzunehmen, wenn die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. 2. Wird im Antragsvordruck auf Wiederbestellung als Steuerbevollmächtigter die Vordruckspalte "ich lebe in geordneten Verhältnissen" angekreuzt, obwohl ca. zwei Monate zuvor eine eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde, liegen objektiv unrichtige bzw. unvollständige Angaben im Rahmen des Bestellungsverfahrens vor. 3. Für die Rücknahme der Bestellung zum Steuerberater wegen unvollständiger Angaben ist ein späterer Wiederbestellungsgrund unbeachtlich.

Normenkette:

StBerG § 40 Abs. 4 ; StBerG § 46 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter.

Der 1943 geborene Kläger wurde von der Oberfinanzdirektion Hannover (OFD Hannover) am 7. Juni 1973 zum Steuerbevollmächtigten bestellt. Seine berufliche Niederlassung begründete er zunächst in A, wechselte später aber nach B.