Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger ab Januar 1997 Anspruch auf Kindergeld hat durch Berücksichtigung seiner Pflegetochter A oder ob die Berücksichtigung wegen Erhalts einer Waisenrente entfallen ist.
Der Kläger, im Ruhestand lebender Lehrer, nahm A im Dezember 1988 als Pflegekind in seinen Haushalt auf. A ist am Juli 1976 geboren. Ihre Eltern sind verstorben. Sie bestand am Mai 1996 das Abitur.
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