FG Nürnberg - Urteil vom 01.04.2004
IV 197/03
Fundstellen:
DStRE 2005, 97
EFG 2004, 1194
ZEV 2005, 272

FG Nürnberg - Urteil vom 01.04.2004 (IV 197/03) - DRsp Nr. 2006/9306

FG Nürnberg, Urteil vom 01.04.2004 - Aktenzeichen IV 197/03

DRsp Nr. 2006/9306

Tatbestand:

Streitig ist, ob beim Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts nach § 146 Abs. 7 BewG durch ein Verkehrswertgutachten der Ertragswert ausschließlich nach der nachhaltig erzielbaren Miete oder unter Berücksichtigung der tatsächlich bezahlten höheren Miete zu ermitteln ist.

Die Kläger sind Miterben nach ihrer am 09.10.1999 verstorbenen Mutter, der Erblasserin.

Diese war Eigentümerin u.a. des 75190 qm großen Grundstücks A.-Str. 1 in B. Auf diesem Grundstück hatte sie im Jahr 1993 eine Halle sowie ein Büro- und Verwaltungsgebäude mit einer Werkdienstwohnung errichten lassen. Mit Mietvertrag vom 30.09.1993 hatte sie diese Gebäude für die Dauer von 15 Jahren zu einem monatlichen Mietzins von 170.000 DM an die C. KG vermietet. Im Nachtrag vom 23.09.1999 zu diesem Mietvertrag hatten die Vertragsparteien einen geminderten Mietzins von monatlich 122.000 DM (jährlich 1.464.000 DM) vereinbart. An der C. KG waren bei Abschluss des Mietvertrags im Jahr 1993 der im Jahr 1994 verstorbene Ehemann der Erblasserin zu 55 % und die Kläger zu je 15 % beteiligt. Seit 23.09.1994 sind ausschließlich die Kläger Gesellschafter der C. KG.