FG Nürnberg - Urteil vom 04.06.2019
1 K 908/18

FG Nürnberg - Urteil vom 04.06.2019 (1 K 908/18) - DRsp Nr. 2019/12528

FG Nürnberg, Urteil vom 04.06.2019 - Aktenzeichen 1 K 908/18

DRsp Nr. 2019/12528

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die für die Streitjahre 2006 und 2007 festgesetzten Gewerbesteuernachforderungen die Gewinne der Streitjahre 2006 und 2007 jeweils entsprechend mindern.

Die Klägerin ist eine mit notariellem Vertrag vom 10.02.2003 gegründete GmbH, die nach Beendigung der Liquidation erloschen ist; ein entsprechender Handelsregistereintrag erfolgte am 26.03.2018.

Alleinige Gesellschafter der Klägerin waren bei Gründung A und B ("X") Z. Mit notariellem Vertrag vom 03.11.2003 traten die beiden Gesellschafter ihre Geschäftsanteile zur Sicherung an ihre Schwester C Z ab.

Die Gesellschaft hatte das Betreiben von Gaststätten zum Unternehmensgegenstand.

Während der aktiven Geschäftstätigkeit der Klägerin waren die Brüder Z alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin; ihnen war Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt worden.

Am 28.07.2016 wurde die Auflösung der Gesellschaft beschlossen; ein entsprechender Eintrag im Handelsregister liegt vor. Zu diesem Zeitpunkt schieden B ("X") und sein Bruder A Z als Geschäftsführer der Klägerin aus und A Z wurde zum alleinigen Liquidator bestellt.

Nach einer Fahndungsprüfung (vgl. den Fahndungsbericht vom 11.08.2017), erließ das Finanzamt am 12.09.2017 u.a. folgende Bescheide: