Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Streitig ist die Verzinsung einer freiwilligen Zahlung der Kläger.
Die Kläger übermittelten am 26.09.2014 auf elektronischem Weg ihre Einkommensteuererklärung 2012 an das Finanzamt.
Am 02.01.2015 leisteten sie eine freiwillige Zahlung i.H.v. 20.000 €. Ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen wurde nicht gestellt.
Das Finanzamt hatte mit Bescheid vom 12.03.2013 nachträgliche Vorauszahlungen zur Einkommensteuer 2012 i.H.v. 51.058 € festgesetzt, die die Kläger bezahlt hatten.
Mit Einkommensteuerbescheid 2012 vom 15.04.2015 setzt das Finanzamt die Einkommensteuer i.H.v. 44.083 € fest, berücksichtigte den Steuerabzug vom Lohn i.H.v. 855 € und errechnete eine verbleibende Steuer von 43.228 €.
Im Abrechnungsteil des Einkommensteuerbescheids wies das Finanzamt einen bereits getilgten Betrag von 71.058 € und einen zuviel entrichteten Betrag von 27.830 € aus.
Zudem setzte es (Erstattungs-) Zinsen i.H.v. 468 € fest.
Aus der Zinsberechnung ergibt sich, dass das Finanzamt die Differenz zwischen verbleibender Steuer (43.228 €) und den festgesetzten Vorauszahlungen (51.058 €) ermittelte und diesen Betrag von 7.830 € verzinste.
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