FG Nürnberg - Urteil vom 19.10.2022
3 K 51/22

FG Nürnberg - Urteil vom 19.10.2022 (3 K 51/22) - DRsp Nr. 2023/526

FG Nürnberg, Urteil vom 19.10.2022 - Aktenzeichen 3 K 51/22

DRsp Nr. 2023/526

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die im Zusammenhang mit der Abschiedsfeier des Klägers geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 94.980 € als Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG anzuerkennen sind.

Die Kläger sind Ehegatten und werden gemäß §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war über 35 Jahre hinweg zuerst als Geschäftsstellenleiter und später als Geschäftsführer der X GmbH tätig. Seit 1999 war er auch als Gesellschafter zu 1/4 beteiligt. Zum 31.12.2014 endete die Gesellschafterstellung und das Amt des Geschäftsführers wurde zum 11.02.2015 aufgegeben.

Mit Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2015 machte der Kläger u.a. Aufwendungen für eine Abschiedsfeier für seine früheren Mitarbeiter und Geschäftspartner von der GmbH geltend. Die Feier fand am 19.06.2015 am Hofgut in statt. Der Kläger legte die Rechnung des vom 25.06.2015 über den Betrag von 94.980 € netto, eine Gästeliste und eine Speisenkarte vor. Nach Angaben des Klägers wurden insgesamt 162 Gäste bewirtet, davon 88 Mitarbeiter mit 37 Ehepartnern, zwei Rentner mit Partnern, drei ehemalige Mitarbeiter, drei Geschäftspartner mit einem Ehepartner, acht Mitarbeiter der Hauptgesellschafterin, elf Familienmitglieder und sechs sonstige Gäste.