FG Nürnberg - Urteil vom 23.10.2007
VI 120/06
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 S. 5; EStG § 33 Abs. 2;

FG Nürnberg - Urteil vom 23.10.2007 (VI 120/06) - DRsp Nr. 2009/10775

FG Nürnberg, Urteil vom 23.10.2007 - Aktenzeichen VI 120/06

DRsp Nr. 2009/10775

Zahlungen an Eltern in der Türkei keine außergewöhnlichenBelastungen) Ist die unterhaltene Person in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates des Unterhaltsberechtigten notwendig und angemessen sind, § 33a Abs. 1 S. 5 EStG. Für Angehörige in der Türkei war im Jahr 2003 ein Drittel der in § 33a EStG genannten Beträge anzusetzen (BMF-Schreiben vom 26.10.2000, BStBl I 2000, 1502).

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 S. 5; EStG § 33 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob und ggf. in welcher Höhe Zahlungen an die in der Türkei lebenden Eltern des Klägers als Unterhaltsleistungen außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33a Abs. 1 EStG darstellen. Streitig ist weiter, ob die Anschaffungskosten für ein Ehebett und eine Couchgarnitur als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG abzugsfähig sind.

Die Kläger wurden in den Streitjahren 2003 und 2004 als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

In der Einkommensteuererklärung 2003 machten sie Krankheitskosten i.H.v. 4.976 EUR , von denen 4.800 EUR streitig sind, und Unterhaltsaufwendungen für die in der Türkei lebenden Eltern des Klägers i.H.v. 5.200 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend.