Streitig ist die Hinzurechnung und Kürzung von Pachtzahlungen nach §
Die Klägerin zu 1 (GmbH) betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Speditions- und Transportunternehmen. Die Anteile wurden in den Streitjahren von A. B. zu 30 %, von C. D. zu 20 % und von E. F. zu 50 % gehalten. Die GmbH wurde zum 01.01.1990 im Wege einer echten Betriebsaufspaltung der G. B. KG (Klägerin zu 2 - KG -) gegründet. Gesellschafter der KG waren E. F. zu 50 %, C. D. zu 20 % und A. B., der zugleich Komplementär war, zu 30 %.
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