FG Nürnberg - Urteil vom 25.03.1994
I 264/92
Fundstellen:
GmbHR 1995, 63

FG Nürnberg - Urteil vom 25.03.1994 (I 264/92) - DRsp Nr. 1998/4236

FG Nürnberg, Urteil vom 25.03.1994 - Aktenzeichen I 264/92

DRsp Nr. 1998/4236

Erfolgt die Vermietung von Grundstücksteilen durch die Gesellschafter an die Besitzgesellschaft mangels Verflechtung mit dem Betriebsvermögen außerhalb des Betriebsaufspaltungsverhältnisses, so fallen sie nicht in das Sonderbetriebsvermögen der Besitzgesellschaft; die daraus resultierenden Erträge der Gesellschafter sind nicht als gewerbliche Einkünfte zu erfassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Rahmen einer Betriebsaufspaltung von Gesellschaftern an die Betriebs-GmbH vermietete Wirtschaftsgüter Sonderbetriebsvermögen der Besitzgesellschaff sind.

Die Klägerin ist eine offene Handelsgesellschaft, die als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die Betriebsverpachtung an eine Betriebs-GmbH betreibt. Zwischen der Klägerin und der GmbH besteht Betriebsaufspaltung.

An der Klägerin, einer OHG, waren ab 01.01.1986 beteiligt:

F3 27,78 %

F1 27,78 %

F2 27,77 %

S 16,67 %

S... übertrug mit notariellem Vertrag vom 22.05.1986 die Beteiligung an die Gebrüder F..., behielt sich aber an den übertragenen Anteilen das lebenslange Nießbrauchsrecht vor. Auch das Stimmrecht und die sonstigen Verwaltungsrechte aus den übertragenen Beteiligungen stehen weiterhin zu.