FG Nürnberg - Urteil vom 30.01.2019
3 K 1419/17

FG Nürnberg - Urteil vom 30.01.2019 (3 K 1419/17) - DRsp Nr. 2019/14923

FG Nürnberg, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 3 K 1419/17

DRsp Nr. 2019/14923

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist nur noch die Rechtmäßigkeit der Höhe von Zuschätzungen ("Unsicherheitszuschlägen") aufgrund einer Betriebsprüfung.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren aus dem Betrieb mehrerer Erotikmärkte in verschiedenen Städten, darunter auch X, Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die einzelnen Märkte wurden getrennt voneinander geführt und stellten jeweils einen eigenen Gewerbebetrieb dar. Sie waren jeweils untergliedert in einen Verkaufsbereich u.a. für Erotikartikel sowie einen Bereich mit Videokabinen und Erotikkino. Die Einnahmen aus dem Verkaufsbereich wurden vom Fremdpersonal in eine Registrierkasse eingegeben, die Tageseinnahmen mittels Tagesendsummenbons festgehalten. Die Kassenautomaten der Bereiche Kino und Videokabinen wurden dagegen vom Kläger selbst in unregelmäßigen Abständen (maximal einmal die Woche) geleert.

Den Gewinn ermittelte der Kläger jeweils nach § 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Betriebsvermögensvergleich.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für den Erotikmarkt in X stellte das Finanzamt X unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2b Abgabenordnung (AO) zunächst erklärungsgemäß gesondert fest:

2008 2009 2010
Bescheid vom 12.10.2009 11.08.2010 28.10.2011