FG Nürnberg - Urteil vom 30.01.2019
3 K 1710/18

FG Nürnberg - Urteil vom 30.01.2019 (3 K 1710/18) - DRsp Nr. 2019/14924

FG Nürnberg, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 3 K 1710/18

DRsp Nr. 2019/14924

Tenor

1.

Die Einspruchsentscheidung vom 16.11.2018 wird aufgehoben, soweit sie gegen die Klägerin gerichtet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

3.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist die Reihenfolge, in der nichtausgeglichene Verluste aus Aktienverkäufen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und der Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 EStG zu berücksichtigen sind.

Die Kläger wurden in den Streitjahren 2015 und 2016 als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

Der Kläger erklärte für 2015 bescheinigte Kapitalerträge i.H.v. 1.246 €, auf die der Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 1.051 € in Anspruch genommen werde, Gewinne aus Aktienveräußerungen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) i.H.v. 10.419,48 €, die in voller Höhe mit entsprechenden Verlusten verrechnet seien (§ 20 Abs. 2 EStG; verbleibender Gewinn 0 €) und einen nicht ausgeglichenen Verlust i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG aus Aktienverkäufen i.H.v. 5.775 €. Der Verlust sei um den nicht ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrag zu erhöhen. Von dem so errechneten Verlust i.H.v. 6.292,51 € seien 2.641 € auf das Jahr 2014 zurückzutragen, in welchem Gewinne in dieser Höhe versteuert worden seien.