FG Rheinland-Pfalz - 04.08.1994 (4 K 2194/93) - DRsp Nr. 1999/10690
FG Rheinland-Pfalz, vom 04.08.1994 - Aktenzeichen 4 K 2194/93
DRsp Nr. 1999/10690
1. Der mit der Übertragung eines Gesellschaftsanteils verbundene Übergang von Gesellschaftsschulden stellt keine Gegenleistung dar.Die Übertragung der Mitgliedschaft in der Gesellschaft ist als Abtretung eines Rechts- bzw. Schuldverhältnisses im ganzen zu werten (BGH-Urteil vom 8. November 1965 II ZR 223/64, BGHZ 44, 229,231), so daß die Gesellschaftsschulden nicht vom Erwerber übernommen werden, sondern mit dem abgetretenen Rechtsverhältnis zwangsläufig auf ihn übergehen.
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