FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.06.1997
5 K 2307/95

FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.06.1997 (5 K 2307/95) - DRsp Nr. 1998/20116

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.1997 - Aktenzeichen 5 K 2307/95

DRsp Nr. 1998/20116

Tatbestand:

Streitig ist, in welchem Umfang die gewerbesteuerliche Organschaft an die körperschaftsteuerliche Organschaft anknüpft.

Die (im folgenden: ) ist weltweit in einer ganzen Reihe von Branchen tätig, die alle dem Maschinenbau nahestehen. Die Tätigkeit wird durch Tochtergesellschaften in Deutschland, Österreich, Großbritannien, Kanada und den USA ausgeübt. Tochtergesellschaften der sind u. a. die beiden Klägerinnen. Die Klägerin zu 2. (vormals) war u. a. mit der Herstellung und dem Vertrieb von Tiefseehämmern betraut. Dieser Geschäftsbetrieb wurde im Jahr 1993 an fremde Dritte verkauft. Die hat bzw. hatte mit ihren deutschen Tochtergesellschaften, nämlich den Klägerinnen, Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge geschlossen.