FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.02.1986
3 K 73/85
Fundstellen:
EFG 1986, 437
GmbHR 1987, 326

FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.02.1986 (3 K 73/85) - DRsp Nr. 1998/4253

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.1986 - Aktenzeichen 3 K 73/85

DRsp Nr. 1998/4253

Gewähren die Mitglieder einer Erbengemeinschaft einer (Betriebs-)GmbH Darlehen oder ähnliche Kredite, i. d. R. auch dann zum Privatvermögen der Kreditgeber, wenn eine Betriebsaufspaltung vorliegt, bei der das Besitzunternehmen Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft ist.

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Betriebsaufspaltung vorliegt und Darlehen der Gesellschafter an die Betriebs-GmbH dem Besitzunternehmen zugerechnet werden können.

Die Klägerin ist Gesellschafterin der Firma ... GmbH (Betriebsunternehmen) und Mitglied der Erbengemeinschaft ... (Besitzunternehmen )

Der Betrieb war ursprünglich von dem Erblasser ... als Einzelfirma geführt worden. Nach dessen Tode im Jahre 1952 gründeten die Erben eine GmbH, in die sie das Betriebsvermögen mit Ausnahme des Betriebsgrundstücks einbrachten. Das Betriebsgrundstück vermietete die Erbengemeinschaft der GmbH.

Bis zum Jahre 1961 waren die Mitglieder der Erbengemeinschaft und die Gesellschafter der GmbH identisch. Im Jahre 1961 wurde jedoch der GmbH-Anteil des Gründungsgesellschafters ... auf ... die anderen Gesellschafter übertragen. Dessen Erbin ... war deshalb im Streitjahr 1980 nicht mehr an der GmbH, sondern nur noch an der Erbengemeinschaft beteiligt. Mittlerweile ist die Erbengemeinschaft aufgelöst.

An der Erbengemeinschaft waren am 1.1.1980 folgende Personen beteiligt:

B ... (Klägerin) zu 7/12