Der Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 27. Juni 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 2015 wird dahin gehend geändert, dass keine Einkünfte aus Leibrenten in Ansatz gebracht werden.
II.Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Das Urteil ist wegen der Kosten zugunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob die Rückerstattung, die der Kläger vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte erhalten hat (Erstattung von Pflichtbeiträgen), steuerpflichtig ist.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|