FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.01.1993
3 K 2043/91
Fundstellen:
EFG 1993, 568

FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.01.1993 (3 K 2043/91) - DRsp Nr. 1998/4244

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.1993 - Aktenzeichen 3 K 2043/91

DRsp Nr. 1998/4244

1. Ist in einem auf eine bestimmte Zeit abgeschlossenen Erbbauvertrag vereinbart, daß dem Erbbauberechtigten das Recht zusteht, durch einseitige Erklärung eine Verlängerung der Laufzeit des Erbbauvertrages herbeizuführen, so ist für die Zurechnung des Einheitswerts auf den Erbbauberechtigten und den Erbbauverpflichteten von der ursprünglich vereinbarten Laufzeit auszugehen. 2. Besteht für den Erbbauverpflichteten ein Wahlrecht, nach Ablauf des Erbbaurechts entweder das Gebäude entschädigungslos übereignet zu erhalten oder es auf Kosten des Erbbauberechtigten beseitigen zu lassen, kommt keine dem Bodenwert entsprechende Verteilung des Gebäudewerts in Betracht. 3. Beim Verfahren des Erbbauverpflichteten über den Einheitswert des Erbbaurechts ist der Erbbauberechtigte nicht beizuladen.

Tatbestand:

Streitig ist die Laufzeit des Erbbaurechts und die anteilige Erfassung des Gebäudewertes.

Die Klägerinnen sind als Erbengemeinschaft Eigentümer eines in ... gelegenen Grundstückes (Flur-Nr. 11.Nr. 557/1) von 595 qm Größe.

Mit Erbbaurechtsvertrag vom 02. Juni 1971 (Bl. 3 ff. vorgeheftet EW-Akten) bestellten sie der ... ein Erbbaurecht an diesem Grundstück. Auf diesem und auf weiteren im Erbbaurecht stehenden Grundstücken sowie auf eigenem Grund und Boden errichtete die ... in 1973 ein Warenhaus.