Zwischen den Beteiligten ist in Streit, ob ein steuerbegünstigter Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89 b des Handelsgesetzbuches - HGB - vorliegt.
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war seit dem 1. Januar 1979 als selbständiger Handelsvertreter für die X Versicherung tätig. Er unterhielt eine Geschäftstelle in E, die er im Mai 1997 nach N verlegte. Zum 31. Dezember 2001 wurde der Geschäftsstellenleiter-Vertrag mit der X gekündigt (Bl. 70 der Einkommensteuerakte). Zu diesem Zeitpunkt stellte der Kläger seine Geschäftstätigkeit als Handelsvertreter für die X ein.
Der Kläger erzielte als Handelsvertreter folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
1995 94.391,-- DM
1996 114.240,-- DM
1997 433.492,-- DM (einschließlich eines Betrages von 421.907,-- DM aus
der Abgabe eines Teiles des Versicherungsbestandes
per 01. Mai 1997)
1998 61.286,-- DM
1999 94.464,-- DM
2000 77.861,-- DM
Dem lagen folgende Provisionseinnahmen durch die X Versicherung zu Grunde:
1994 468.016,-- DM
1995 430.356,-- DM
1996 404.885,-- DM
1997 228.707,-- DM
1998 160.894,-- DM
1999 152.336,-- DM
2000 110.547,-- DM
Im Sommer 2001 fand im Betrieb des Klägers für die Kalenderjahre 1996 bis 1998 eine Außenprüfung statt. Der Betriebsprüfer traf hierbei u.a. folgende Feststellungen:
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