FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.01.2004
5 K 2882/02
Fundstellen:
DStRE 2004, 751
EFG 2004, 814

FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.01.2004 (5 K 2882/02) - DRsp Nr. 2005/19937

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2004 - Aktenzeichen 5 K 2882/02

DRsp Nr. 2005/19937

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist in Streit, ob ein steuerbegünstigter Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89 b des Handelsgesetzbuches - HGB - vorliegt.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war seit dem 1. Januar 1979 als selbständiger Handelsvertreter für die X Versicherung tätig. Er unterhielt eine Geschäftstelle in E, die er im Mai 1997 nach N verlegte. Zum 31. Dezember 2001 wurde der Geschäftsstellenleiter-Vertrag mit der X gekündigt (Bl. 70 der Einkommensteuerakte). Zu diesem Zeitpunkt stellte der Kläger seine Geschäftstätigkeit als Handelsvertreter für die X ein.

Der Kläger erzielte als Handelsvertreter folgende Einkünfte aus Gewerbebetrieb:

1995 94.391,-- DM

1996 114.240,-- DM

1997 433.492,-- DM (einschließlich eines Betrages von 421.907,-- DM aus

der Abgabe eines Teiles des Versicherungsbestandes

per 01. Mai 1997)

1998 61.286,-- DM

1999 94.464,-- DM

2000 77.861,-- DM

Dem lagen folgende Provisionseinnahmen durch die X Versicherung zu Grunde:

1994 468.016,-- DM

1995 430.356,-- DM

1996 404.885,-- DM

1997 228.707,-- DM

1998 160.894,-- DM

1999 152.336,-- DM

2000 110.547,-- DM

Im Sommer 2001 fand im Betrieb des Klägers für die Kalenderjahre 1996 bis 1998 eine Außenprüfung statt. Der Betriebsprüfer traf hierbei u.a. folgende Feststellungen: