FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.04.2005
4 K 2829/03
Fundstellen:
DStRE 2005, 1096
EFG 2005, 1230

FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.04.2005 (4 K 2829/03) - DRsp Nr. 2005/19932

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 4 K 2829/03

DRsp Nr. 2005/19932

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein für den Kläger zugelassener Kleinbus ein ausschließlich im Katastrophenschutz eingesetztes Fahrzeug ist, das die Voraussetzungen der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gem. § 3 Nr. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) erfüllt.

Der Kläger ist ein Ortsverein im Kreisverband B e.V. des Deutschen Roten Kreuz (DRK). Er ist seit dem 28. Oktober 1998 Halter des am 21. Januar 1993 erstmals zugelassenen VW-Transporters (Typ: 70XOB) mit dem Kennzeichen ... . Das Fahrzeug war zunächst auf einen Pressevertrieb für Abonnenten zugelassen gewesen, dann ab März 1994 auf eine Privatperson (Bl. 12 der Kfz-Steuer-Akte). Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor ausgestattet und für maximal 8 Sitzplätze zugelassen. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Lichtbilder ist das Fahrzeug einheitlich in Weiß oder in einer hellen Farbe lackiert. Auf Motorhaube und Heckklappe sowie auf den Seitenwänden im Heckbereich wurde nach der Übernahme des Fahrzeugs durch den Kläger jeweils der Schriftzug "Deutsches Rotes Kreuz" sowie das Rot-Kreuz-Symbol aufgebracht, auf Fahrer- und Beifahrertür weist jeweils der Schriftzug "Ortsverein H" auf den Kläger hin (Bl. 13 Kfz-Steuer-Akte).