FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.01.2017
5 K 1463/14
Fundstellen:
EFG 2017, 1078

FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.01.2017 (5 K 1463/14) - DRsp Nr. 2017/7648

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.01.2017 - Aktenzeichen 5 K 1463/14

DRsp Nr. 2017/7648

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob Beiträge an die inländische gesetzliche Rentenversicherung als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 2 Buchstabe a EStG abzugsfähig sind.

Der im Inland ansässige Kläger und seine Ehefrau werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Bauleiter nichtselbständig tätig und unterliegt den Vorschriften über die gesetzliche Sozialversicherung. Er bezog im Streitjahr neben inländischem Bruttoarbeitslohn von seinem Arbeitgeber auch Arbeitslohn in Höhe von 75.788,- € aus der Schweiz. Die Ehefrau des Klägers ist Hausfrau. Beide Eheleute erzielten im Streitjahr 2012 zudem Einkünfte aus Kapitalvermögen.