FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.08.1994
2 K 1447/92
Fundstellen:
NWB 1995, F. 1, 164

FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.08.1994 (2 K 1447/92) - DRsp Nr. 1998/4243

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.08.1994 - Aktenzeichen 2 K 1447/92

DRsp Nr. 1998/4243

Bei einfachen Handarbeiten, bei denen der Beschäftigte kaum eine eigene Initiative entfalten kann, ist in der Regel von seiner Weisungsgebundenheit auszugehen. Im entschiedenen Fall umfaßte die Tätigkeit das Sortieren und Stapeln von Kisten sowie deren Verladung auf Container.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH die Wiederverwertung von Obst- und Gemüsekisten jeder Art. Der Hauptsitz der Gesellschaft befindet sich in ..., eine unselbständige Filiale in ... und ein Lagerplatz in ....

Zwischen der Klägerin und verschiedenen Großmärkten, Handelsketten etc. bestehen Abnahmeverträge für Obst- und Gemüsekisten zu Pauschalpreisen. Die Kisten werden teils durch eigene Containerfahrzeuge, teils durch Transportfirmen auf den Lagerplatz gebracht.

In den Jahren 1986-1989 wurden auf dem Lagerplatz die Kisten zwecks Wiederverwendung nach Art und Güte sortiert und gestapelt sowie auf Container verladen. Die Arbeiten wurden von einer Vielzahl von Personen, die in der Umgebung des Lagerplatzes ihren Aufenthalt hatte, ausgeführt. Die Vergütung erfolgte durch die Klägerin stets an die selben Personen. Die Zahlungen wurden auf dem Konto "Warenanlieferung" in größeren Beträgen ohne Mehrwertsteuerausweis verbucht.