FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.01.1996
1 K 1961/95
Fundstellen:
NWB 1996, F. 1, 68

FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.01.1996 (1 K 1961/95) - DRsp Nr. 1998/4240

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.1996 - Aktenzeichen 1 K 1961/95

DRsp Nr. 1998/4240

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die einkommensteuerrechtliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses nach § 40 a Abs. 2 EStG.

Die 1957 geborene Klägerin, geschiedene ... ist seit 1995 mit dem 1954 geborenen ... verheiratet. Die Eheleute haben ein gemeinsames Kind: Tochter ..., geboren am ... Im Jahr 1990 lebte die Klägerin in der ihrem späteren Ehemann gehörenden Eigentumswohnung in ... (Wohnung 1); seit dem 1. April 1991 bewohnt sie das von G. mit Wirkung von 9. November 1990 erworbene Eigenheim in ... Für die Jahre ab 1992 gibt auch G. in seinen Steuererklärungen Wohnung 2 als seinen Wohnsitz an (im einzelnen: Klageverfahren des G. wegen Einkommensteuer 1986 bis 1990 - 1 K 1666/95). In Folge des klägerischen Umzugs wurde das beklagte Finanzamt ... (vorher: Finanzamt ...) für die Einkommensteuerveranlagungen der Klägerin ab 1990 örtlich zuständig.