Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob eine Vereinbarung über die nachträgliche Änderung der Tantieme wegen eines Verlustrücktrags steuerliche Wirkung hat.
Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute.
Der Kläger war im Streitjahr 2009 Anteilseigner zu 51% und Geschäftsführer der am 01.06.1995 gegründeten A GmbH mit Sitz in P. Weiterer Anteilseigner mit 49% und ebenfalls Geschäftsführer der A GmbH war der Bruder des Klägers, Herr P. S.
Der Kläger ist außerdem Alleingesellschafter und Geschäftsführer der am 14.02.1979 gegründeten B GmbH.
Für seine Tätigkeit für die A GmbH erhielt der Kläger im Streitjahr 2009 ein Geschäftsführergehalt in Höhe von 157.969 €. Für seine Tätigkeit für die B GmbH erhielt er ein Geschäftsführergehalt in Höhe von 208.705 €.
Mit Geschäftsführerverträgen vom 02.01.1996 gewährte die A GmbH dem Kläger und dem weiteren Geschäftsführer P. S. neben dem monatlichen Festgehalt eine Tantieme. Hierzu heißt es in § 2 Ziffer 6) der von den Vertragsschließenden unterschriebenen Version:
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