FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.04.2017
3 K 1078/17
Fundstellen:
DStRE 2018, 1520
EFG 2017, 1105

FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.04.2017 (3 K 1078/17) - DRsp Nr. 2017/7651

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 3 K 1078/17

DRsp Nr. 2017/7651

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger berufen sich auf § 177 AO (Berichtigung von materiellen Fehlern) und begehren eine Herabsetzung der Einkommensteuer 2012.

Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat am 19. Januar 2017 Klage erhoben mit dem Antrag (wörtlich),

"die Einkommensteuer 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.12.2016 dahingehend gemäß § 177 AO anderweitig festzusetzen, dass die Änderungen vor dem 17.11.2016 vorgetragenen Änderungen zugunsten der Steuerpflichtigen in Höhe der Änderungen, der Änderungen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen Berücksichtigung finden".

Für die "weitere Begründung" wurde Fristverlängerung bis 15. Februar 2017 erbeten.

Der als Anlage der Klageschrift beigefügten Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 16. Dezember 2016 ist zu entnehmen, dass sich die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 14. Oktober 2016 richtet, der während des Klageverfahrens der Kläger wegen Einkommensteuer 2012 (Aktenzeichen 3 K 1013/16) ergangen ist. Die vorgenannte Klage wurde mit Urteil vom 25. Oktober 2016 als unzulässig abgewiesen. Dem Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, ist Folgendes zu entnehmen: