FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.10.1994
1 K 1443/89
Fundstellen:
EFG 1995, 195
EFG 1995, 196
NWB 1994, F. 1, 370

FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.10.1994 (1 K 1443/89) - DRsp Nr. 1998/4254

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.1994 - Aktenzeichen 1 K 1443/89

DRsp Nr. 1998/4254

Schreibt der Arbeitsvertrag zwischen einem Unternehmer und seinem Ehegatten für Vertragsänderungen die Schriftform vor, so ist eine nur mündlich vereinbarte Gehaltserhöhung gleichwohl zivilrechtlich wirksam und steuerrechtlich anzuerkennen, wenn die Gehaltserhöhung wirklich gewollt ist und tatsächlich durchgeführt wird. Entsprechend der langjährigen BGH-Rspr. zu den §§ 125 bis 127 BGB und dem BFH-Urteil v. 24.01.1990 zu Verträgen zwischen einer KapGes und ihrem beherrschenden Gesellschafter können auch nahe Angehörige den von ihnen vereinbarten Formzwang jederzeit formlos aufheben.

Tatbestand:

Die Kläger betreiben gemeinsam eine Generalagentur der ... Versicherungsgesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag liegt nicht vor. In den für die Streitjahre eingereichten Bilanzen und Steuererklärungen haben die Kläger die Gewinne zu je 1/2 auf die Teilhaber aufgeteilt.

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Provisionseinnahmen aus Versicherungsabschlüssen für die Gesellschafter und über die steuerliche Anerkennung von Arbeitsverhältnissen mit den Ehegatten der Gesellschafter.