FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.11.1991
2 K 1205/88
Fundstellen:
EFG 1992, 335

FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.11.1991 (2 K 1205/88) - DRsp Nr. 1998/4248

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.1991 - Aktenzeichen 2 K 1205/88

DRsp Nr. 1998/4248

Wird ein vollzogener Grundstückskaufvertrag rechtswirksam angefochten, so ist im Veranlagungszeitraum der Vertragsauflösung nur der Teil des nicht zurückgewährten Kaufpreises als Nutzungsentgelt für die Überlassung des Gebäudes als Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen, der zeitanteilig auf diesen Veranlagungszeitraum entfällt.

Tatbestand:

Die Kläger waren Eigentümer des bebauten Grundstücks ..., in dem der Kläger eine frauenärztliche Praxis und eine Frauenklinik betrieb. Das Gebäude enthielt außerdem Wohnungen.

Durch notariellen Kaufvertrag vom 22. Januar 1981 veräußerten die Kläger das Grundstück an Herrn ..., gegen eine auf die Dauer von 20 Jahren zu zahlende jährliche Rente von 50.000,- DM, zahlbar in vierteljährlichen Raten von 12.500,- DM. Außerdem wurde vereinbart, daß Herr ... für die Klinik- und Praxiseinrichtung, die Ausstattung der im Anwesen eingerichteten Privatpraxis, die Einrichtung des Büros, die Medikamente usw. einen Barbetrag von 167.213,- DM an den Kläger zahlt.