FG Saarland - Beschluß vom 10.06.1998
1 V 127/98
Fundstellen:
EFG 1998, 1264

FG Saarland - Beschluß vom 10.06.1998 (1 V 127/98) - DRsp Nr. 1999/4179

FG Saarland, Beschluß vom 10.06.1998 - Aktenzeichen 1 V 127/98

DRsp Nr. 1999/4179

Gründe:

I.

Der Antragsteller war neben weiteren Personen Gesellschafter der ... GmbH - GmbH - mit Sitz in ... . Er fungierte auch als Geschäftsführer der GmbH. Der Anteil des Antragstellers am Stammkapital betrug 40 %. Über das Vermögen der GmbH wurde im Jahr 1980 das Konkursverfahren eröffnet, welches im Jahr 1997 nach Abhaltung des Schlußtermins aufgehoben wurde (Bl. 4). Die GmbH hatte diverse Kredite in Anspruch genommen, für die der Antragsteller seinerseits als Bürge haftete. Die kreditgebenden Banken nahmen den Antragsteller aus diesen Bürgschaften in Anspruch, wobei die geschuldeten Beträge von insgesamt 707.444 DM durch Kreditaufnahme sowie aus dem Erlös des Verkaufs eines Grundstücks zum Preis von 490.000 DM aufgebracht wurden (ESt 1980, 10).

Im Einkommensteuerbescheid für 1980 vom 1. März 1984 setzte der Antragsgegner Einkünfte des Antragstellers aus Gewerbebetrieb -Auflösungsverlust betreffend den GmbH-Anteil- in Höhe von 747.444 DM an. Der Bescheid wurde bestandskräftig.