FG Saarland - Beschluss vom 26.04.2001
1 V 8/01
Normen:
AO § 324 ; AO § 10 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

FG Saarland - Beschluss vom 26.04.2001 (1 V 8/01) - DRsp Nr. 2002/1193

FG Saarland, Beschluss vom 26.04.2001 - Aktenzeichen 1 V 8/01

DRsp Nr. 2002/1193

Bei einem Unternehmen, das in mehreren Ländern tätig, ist kann sich die geschäftliche Oberleitung am Lebensmittelpunkt des Geschäftsführers und zwar u.U. in dem Büro von dessen Einfamilienhaus befinden.

Normenkette:

AO § 324 ; AO § 10 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin, eine am 25. April 1997 als "Vorratsgesellschaft" der international tätigen Steuerberatungsgesellschaft EY (künftig: EY) ins Handelsregister der IM (künftig: IM) eingetragene Limited englischen Rechts, wurde am 8. April 1998 auf den Namen der Antragstellerin umfirmiert (Bl. 5). Sie gehört zu einer Firmengruppe, die Präparate herstellt und vertreibt, die insbesondere für den Verbrauch durch Kraftsportler (Bodybuilder) bestimmt sind (Bl. 15). Die zu diesem international tätigen Firmenverbund gehörenden Gesellschaften werden von AK (künftig: AK) beherrscht. AK hat sich am 4. November 1997 von B, J-Str. 55 auf die IM umgemeldet (Bl.99).