FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 05.04.1994
1 K 102/93
Fundstellen:
GmbHR 1994, 334
NWB 1994, F. 1, 261

FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 05.04.1994 (1 K 102/93) - DRsp Nr. 1998/4262

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 05.04.1994 - Aktenzeichen 1 K 102/93

DRsp Nr. 1998/4262

Die Vereinbarung im Anstellungsvertrag eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers, das Weihnachts- und Urlaubsgeld solle "entsprechend der betrieblichen Übung" gezahlt werden, entspricht in hinreichendem Maße einer klaren und eindeutigen Absprache, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung eine solche Übung auch tatsächlich besteht.

Tatbestand:

Die Klägerin, eine 1984 gegründete GmbH, betreibt ein Unternehmen zur Erstellung von Organisations- und EDV-Lösungen sowie den Vertrieb von EDV-Systemen und EDV-Zubehör (Dok. Bl. 2). Ihr Stammkapital wird in Höhe von 49.500 DM von Herrn H. und in Höhe von 500 DM von dessen Ehefrau gehalten (Bl. 15). H. ist Geschäftsführer der Klägerin.

Am 30. September 1985 schloß die Klägerin mit dem Geschäftsführer einen Anstellungsvertrag, dessen § 2 wie folgt lautete (Dok., Bl. 23):

§ 2 Vergütung, Arbeitszeit

(1) Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält der Geschäftsführer ein festes Gehalt in Höhe von 4.500 DM monatlich (im Streitjahr: 6.500 DM monatlich).....

(2) Eine Weihnachtsgratifikation wird entsprechend der betrieblichen Übung gezahlt.

(3) Ein Urlaubsgeld wird ebenfalls entsprechend der betrieblichen Übung gezahlt.