FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 16.09.1998
1 K 3/96
Fundstellen:
EFG 1998, 1679
GmbHR 1999, 48

FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 16.09.1998 (1 K 3/96) - DRsp Nr. 1999/4177

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 16.09.1998 - Aktenzeichen 1 K 3/96

DRsp Nr. 1999/4177

Tatbestand:

Die Klägerin, eine 1972 gegründete GmbH & Co KG, betreibt ein Unternehmen, das die Herstellung und den Vertrieb von Betonwaren zum Gegenstand hat (§ 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, Bl. 1 ff. Verträge). In den Streitjahren erzielte sie Umsatzerlöse in Höhe von rund 5,8 und 6,0 Millionen DM (Bilanzakten). Im anhängigen Verfahren ist streitig, ob die Bezüge eines der Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH, nämlich die des Herrn ... (künftig: AT) nach § 7 Gewerbesteuergesetz - GewStG - i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz Einkommensteuergesetz - EStG - zum Gewerbeertrag der Klägerin gehören.

Die G.-GmbH (künftig: GT-GmbH), die die Geschäfte der Klägerin führt und die an deren Kapital nicht beteiligt ist, ist die persönlich haftende Gesellschafterin (Bl. 2, 5 Verträge). Das Kommanditkapital in Höhe von 200.000 DM wurde im Gründungsjahr in Höhe von 120.000 DM von ... (künftig: GT) und in Höhe von 80.000 DM von der ... gehalten.