FG Saarland - Urteil vom 04.11.1994
1 K 253/93
Fundstellen:
EFG 1995, 173
GmbHR 1995, 463
NWB 1994, F. 1, 389
NWB 1995, F. 1, 389

FG Saarland - Urteil vom 04.11.1994 (1 K 253/93) - DRsp Nr. 1998/4258

FG Saarland, Urteil vom 04.11.1994 - Aktenzeichen 1 K 253/93

DRsp Nr. 1998/4258

Eine Zusammenrechnung von Ehegatten-Gesellschafteranteilen zur Klärung der Frage einer Beherrschung der Gesellschaft kann nicht allein unter Hinweis auf das Bestehen der ehelichen Gemeinschaft zwischen den beiden Gesellschaftern erfolgen. Es müssen tatsächliche Umstände vorliegen, die auch bei Nichtehegatten die Annahme gleichgerichteter Interessen und damit einer beherrschenden Stellung rechtfertigen.

Tatbestand:

Die Klägerin wurde in der Rechtsform einer GmbH am 23. Dezember 1980 errichtet. Gegenstand des Unternehmens ist der Garten- und Landschaftsbau sowie alle in diesem Zusammenhang anfallenden Arbeiten (Dok, Bl. 1 ff.). Das Stammkapital der Klägerin beträgt 50.000 DM. An ihm sind Herr ... mit einem Anteil von 20.000 DM, seine Ehefrau ... mit einem Anteil von 10.000 DM und die beiden Söhne ... mit einem Anteil von je 10.000 DM beteiligt (Dok, Bl. 4).

Geschäftsführer der Klägerin war in den Streitjahren 1986 bis 1988 Herr ... . Die beiden Söhne ..., von Beruf Landschaftsgärtner bzw. Landschaftsgestalter, waren als Arbeitnehmer bei der Klägerin beschäftigt.