FG Saarland - Urteil vom 08.02.1994
1 K 136/93
Fundstellen:
GmbHR 1994, 412

FG Saarland - Urteil vom 08.02.1994 (1 K 136/93) - DRsp Nr. 1998/4264

FG Saarland, Urteil vom 08.02.1994 - Aktenzeichen 1 K 136/93

DRsp Nr. 1998/4264

Die Vereinbarung einer Gewinntantieme von jeweils 30 % an die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist unüblich und führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Tatbestand:

Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 1983 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Hoch-, Tief- und Stahlbetonbau. Das Stammkapital beträgt 100.000 DM.

An ihm waren bei Gründung der Klägerin Herr H. G. Bauingenieur, zu 76 %, seine beiden Söhne D. G., Dipl.Ing., und T. G., Straßenbaumeister, sowie seine Tochter E. zu jeweils 8 % beteiligt. Herr H. G. der als alleiniger Geschäftsführer der Klägerin fungierte, verstarb am 25. August 1986 und wurde von seiner Ehefrau ... beerbt (Dok.).

Herr H. G. erhielt für seine Geschäftsführertätigkeit ein monatliches Festgehalt von 6.000 DM sowie eine Tantieme in Höhe von 50 % des steuerlichen Jahresüberschusses der Klägerin (Dok., Bl. 22 ff.).

Nach dem Tod von Herrn H. G. wurden dessen Söhne D. und T. G. zu Geschäftsführern der Klägerin bestellt (Dok., Bl. 26 ff., 34 ff.).