FG Saarland - Urteil vom 08.02.1994
1 K 40/93
Fundstellen:
GmbHR 1994, 413

FG Saarland - Urteil vom 08.02.1994 (1 K 40/93) - DRsp Nr. 1998/4268

FG Saarland, Urteil vom 08.02.1994 - Aktenzeichen 1 K 40/93

DRsp Nr. 1998/4268

Erhält der im Betrieb als Betriebsmeister und Baustellenleiter tätige Sohn des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH eine Erfolgsprämie in Höhe von 20 v. H. des Gewinns vor Steuern, wogegen die übrigen Beschäftigten eine solche Prämie bis zur Höhe eines Monatslohns erhalten, so liegt hierin eine dem Geschäftsführer zuzurechnende verdeckte Gewinnausschüttung, soweit die Prämie des Sohnes - mit Rücksicht auf seine hervorgehobene und verantwortliche Stellung im Betrieb - zwei Monatsgehälter übersteigt.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung -GmbH -, die mit notarieller Urkunde vorn 25. Januar 1971 errichtet wurde. Gegenstand des Unternehmens ist der Vertrieb und die Montage von ... sowie - seit 1987 - die Produktion von Alukonstruktionen für Leichtmetallfenster und -türen. Das Stammkapital der GmbH betrug ursprünglich 20.000 DM (Bl. 4 DokA).