FG Saarland - Urteil vom 09.05.1994
1 K 276/93
Fundstellen:
GmbHR 1995, 145

FG Saarland - Urteil vom 09.05.1994 (1 K 276/93) - DRsp Nr. 1998/4261

FG Saarland, Urteil vom 09.05.1994 - Aktenzeichen 1 K 276/93

DRsp Nr. 1998/4261

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hat eine beherrschende Stellung inne, wenn er zwar nur 50 v.H. der Gesellschaftsanteile besitzt, der Mitgesellschafter aber lediglich aus beruflichen Gründen an der GmbH beteiligt ist und weder tatsächlich von seinen Rechten als Gesellschafter oder Geschäftsführer Gebrauch macht noch von der GmbH eine Vergütung bezieht.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH -, die mit notariellem Vertrag vom 23. Januar 1984 errichtet wurde (Bl. 1 DokA). Gegenstand des Unternehmens ist gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages die Ausführung sämtlicher Zahntechnikerarbeiten (Bl. 1 DokA). Gesellschafter mit einer Stammeinlage von jeweils 25.000 DM sind der Zahntechniker W... und der Zahntechnikermeister K... . Gleichzeitig mit der Gründung wurden beide Gesellschafter zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern der Gesellschaft bestellt. Im Jahre 1991 wurde Herr K... als Geschäftsführer abberufen. Laut einem Schreiben der Klägerin vom 26. Juli 1991 war Herr K... lediglich aus berufsrechtlichen Gründen zum Geschäftsführer bestellt worden; Vergütungen habe er von der Klägerin nicht erhalten (Bl. 35 Bilanzheft).