FG Saarland - Urteil vom 13.12.1994
1 K 178/94
Fundstellen:
EFG 1995, 540
GmbHR 1995, 309
NWB 1995, F. 1, 25

FG Saarland - Urteil vom 13.12.1994 (1 K 178/94) - DRsp Nr. 1998/4257

FG Saarland, Urteil vom 13.12.1994 - Aktenzeichen 1 K 178/94

DRsp Nr. 1998/4257

Ungeachtet dessen, daß nach den Gehaltsstrukturanalysen von Tänzer (GmbHR 1993 S. 728 j) und Grätz (Geschäftsführer-Gehaltsreport 1991/1992 S. 28) der durchschnittliche Jahresbetrag der erfolgsabhängigen Tantiemen im Jahr 1990 bei rd. 25 v. H. der Jahresgesamtbezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer gelegen hat, kann es bei einem - gemessen an der Verzinsung des Stammkapitals - ertragsstarken Unternehmen unter dem Gesichtspunkt der vGA unschädlich sein, wenn die GmbH ihren beiden Gesellschaftern jeweils 20 v. H. des Gewinns vor Steuern zahlt und die Tantiemen rd. 45 bzw. 51 v. H. von deren Gesamtbezügen ausmachen.

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH -, wurde am 23. Dezember 1977 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Bauschlosserei sowie der Groß- und Einzelhandel mit Bauelementen. Das Stammkapital von nunmehr 50.000 DM wird in Höhe von 25.500 DM von Herrn ... (G.S.) und Höhe von 24.500 DM von seinem Bruder ... (J.S.) gehalten (Bl. 2).