FG Saarland - Urteil vom 15.02.2005
1 K 323/01
Normen:
UStG 1993 § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 2 Nr. 1 ; AO 1977 § 90, 162 ; UStG 1993 § 2 Abs. 1 ; UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 1 ; AO 1977 § 90 ; AO 1977 § 162 ;

FG Saarland - Urteil vom 15.02.2005 (1 K 323/01) - DRsp Nr. 2006/29781

FG Saarland, Urteil vom 15.02.2005 - Aktenzeichen 1 K 323/01

DRsp Nr. 2006/29781

1. Ein Eisenflechter, der zum Schein bei einer Baustahlarmierungsfirma angestellt war, tatsächlich aber als Kolonnenführer gegen eine nach Anzahl der eingesetzten Arbeitskräfte und der geleisteten Arbeitsstunden bemessene Vergütung Aufträge dieser Firma ausgeführt hat, wobei ihm frei stand, mit welchen Personen er die in Auftrag gegebenen Arbeiten verrichtet hat und welche Entgelte er diesen Personen hierfür gezahlt hat, ist nicht Arbeitnehmer, sondern ist als selbstständiger Subunternehmer anzusehen.