FG Saarland - Urteil vom 15.05.2019
1 K 1105/17

FG Saarland - Urteil vom 15.05.2019 (1 K 1105/17) - DRsp Nr. 2019/9996

FG Saarland, Urteil vom 15.05.2019 - Aktenzeichen 1 K 1105/17

DRsp Nr. 2019/9996

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

Die verwitwete Klägerin erzielte in den Streitjahren unter anderem Einkünfte aus Versorgungsbezügen. Sie begehrt für jedes Streitjahr die Berücksichtigung einer Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG) auf Fahrtkostenerstattungen in Höhe von monatlich 180 € (2.160 € p.a.), welche sie an ihre Tochter überweist, die wöchentlich die Wohnung der Klägerin reinigt und bei den notwendigen Einkäufen behilflich ist. Eine Vergütung - neben den Fahrtkostenerstattungen - erhielt die Tochter nicht.

Der Beklagte berücksichtigte die in den Einkommensteuererklärungen beantragten Steuerermäßigungen in den Einkommensteuerbescheiden für 2014 vom ... und für 2015 vom ... mit der Begründung nicht, die Leistungen seien weder von einer Dienstleistungsagentur noch von einem selbständigen Dienstleister durchgeführt worden; daher handele es sich nicht um haushaltsnahe Dienstleistungen, die die Vorschrift begünstigen wolle. Die hiergegen eingelegten Einsprüche der Klägerin wies der Beklagte mit gemeinsamer Einspruchsentscheidung vom ... als unbegründet zurück (Bl. 4 ff.).

Am 3. April 2017 hat die Klägerin Klage erhoben (Bl. 2). Sie beantragt sinngemäß (Bl. 3),