FG Saarland - Urteil vom 22.06.1994
1 K 162/93
Fundstellen:
GmbHR 1995, 72

FG Saarland - Urteil vom 22.06.1994 (1 K 162/93) - DRsp Nr. 1998/4259

FG Saarland, Urteil vom 22.06.1994 - Aktenzeichen 1 K 162/93

DRsp Nr. 1998/4259

1. Eine - der jeweiligen Ertragslage angepaßte - Überstundenregelung, die dazu führt, daß der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (Elektromontage und Elektroanlagenbau) mit sechs Mitarbeitern und zusätzlichen Aushilfen bei 1-2 Mio. DM Umsatz neben seiner Grundausstattung (Gehalt, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Tantieme, Sozialleistungen) von 143.000,- DM (1988) bzw. 185.000,- DM (1989) - teilweise steuerfreie - Überstundenvergütungen in Höhe von rd. 163.000,- DM (1988) bzw. 270.000,- DM (1989) erhält, beruht auf der maßgebenden Stellung des Empfängers und führt zur Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen. 2. Dies gilt erst recht, wenn die Auszahlung der Überstundenvergütungen in einer Weise erfolgt, die dem Geschäftsführer, der daneben noch ein Einzelunternehmen zur Planung und Zeichnung elektrotechnischer Anlagen betreibt, zumindest die Möglichkeit eröffnet, den Gewinn der GmbH am Jahresende durch die Anzahl der geltend zu machenden Überstunden zu beeinflussen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung -GmbH -, die im Jahre 1981 von dem Elektriker ... und dem Elektromeister ... gegründet wurde (Bl. 1 DokA). Gegenstand des Unternehmens ist die Elektromontage sowie der Elektroanlagenbau. Sie ist überwiegend in den einzelnen Werken der Fa. ... Co. GmbH, ... tätig.